Der Richter Wesen und verfassungsrechtliche Stellung

Langbeschreibung
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsangabe.- I. Einleitung.- a) Die Forderung daß der Richter von nationalsozialistischem Geist erfüllt sein müsse, klärt nicht das Wesen des Richters: ihre Erfüllung bedeutet wie für jeden tätigen Volksgenossen das Berufsethos..- b) Die Etymologie des Wortes Richter usw. Verspricht ebenfalls nicht die erwünschte Aufklärung.- c) Die Erklärung des Wesens des Richters wird von Frage der Notwendigkeit auszugehen haben. Die Frage der Notwendigkeit ist eine Funktionsfrage: machen die Grundbedingungen des volklichen Lebens den Richter erforderlich?.- II. Die Grundtatsachen des volklichen lebens.- a) Das Volk. Der deutsche Idealismus..- b) Die Gemeinschaft; sie ist weder gedacht noch wirklich vom Volke zu trennen. Aus der Tatsächlichkeit, in der sie körperhaft, als Wille und Weltanschauung in den Volksgenossen lebt, erhebt sie sich zu organisatorischen Formen.- c) Die Moral als erkenntnismäßige Erfassung des volklichen Lebensgeseßes.- d) Das Recht, die mit Macht ausgestattete Moral.- e) Die Ordnung als sinnerfüllte Formalseite des Lebens, der Gemeinschaft und des Rechts. Der Staat.- III. Übergang.- a) Der Richter aus der Vergangenheit.- b) Die Notwendigkeit des Richters:.- 1. Die Natur des Rechts schließt eine nur beiläufige Pflege in der Rechtsfindung aus.- 2. Nach der Ablösung der Gewaltenteilung durch die zusammenfassende führerhafte Ordnung des Nationalsozialismus bleiben die Rechtsfindung und die Verwaltung als lebensnotwendige Funktionen bestehen. Das Reich.- 3. Die rechtsfindende Funktion ist selbständig: während die Verwaltung weisungsgebunden arbeitet,widerspricht dies dem Wesen der Rechtsfindung.- IV. Der nationalsozialistische Richter.- a)Auf dem Boden der nationalsozialistischen Weltanschauung ist der Richter durch die volksverantwortliche Führung zum hüter des volklichen Lebensgeseßes bestimmt; er ist ihr verantwortlich.- b)Die verfassungsrechtliche Stellung des Richters im Grundsaß; die Ableitung seiner Vollmacht und das Wesen seines handelns.- Die Verwirklichung der Verantwortlichkeit.- c) Die Gerechtigkeit als der Wille zu der aus dem Lebensgesetz bedingten Richtigkeit der Rechtsanwendung.- V. Die Folgerungen.- a) Die Sicherung der Rechtsfindung. Der Führer als der Garant für die Durchführung des in der Aufgabe des Richters wirkenden Volks und Führerwillens.- b) Das Gebiet richterlichen Wirkens:.- 1. Der Richter darf nur zur Rechtsfindung angesetzt werden.- 2. Der künftig zu beachtende Begriff der Rechtsverwaltung muß zu einer klaren Trennung der Rechtsverwaltung von der Rechtsfindung führen.- 3. Gestaltung der Rechtsverwaltung vom Standpunkt der Einheit der Verwaltung aus.- Zuteilung der Staatsanwaltschaft zur allgemeinen und inneren Verwaltung (Polizei).- 4. Die Trennung der Rechtsverwaltung von der Rechtsfindung gewährleistet die Okonomie der Kräfte-Existenzkampf des deutschen Volkes, Vierjahresplan-und die Verbesserung der Rechtsfindung.- 5. Die notwendige Vereinfachung des materiellen und formellen Gesetzesrechtes.- Das Rahmengesetz.- 6. Die notwendige Verminderung der Gerichte und der Instanzen.- Kreisrichter-Gaurichter-Reichsrichter.- Grundsätzlich eine Instanz.- Besondere Betonung des Schlichtungsgedankens in Streitigkeiten zwischen einzelnen.- Die erforderliche Bestimmtheit der Entscheidung in Strafsachen.- Abhilfe gegen Irrtum, der die Entscheidung wesentlich-schädlich beeinflutzt hat.- c) der verfassungsrechtliche Standort des Richters.- 1. Das alte Justizwesen.- 2. Der Standort der Richters in der Staatsrerwaltung widerspricht begrifflich und praktisch den Erfordernissen des richterlichen Amtes. Die Partei.- 3. Der Standort des Richters in der Partei erscheint als die Belastung der Partie mit einer Sonderaufgabe im Hinblick auf das grundsätzlich leitende Wirken der Partei nicht wünschenswert.- 4. Die richterliche Eigenverwaltung.- Der Oberrichter als Führer der Richter in Erziehung und grundsätzlicher Ausrichtung auf die nationalstische Rechtsidee.- Die weltanschaulich-politische Schulung der Richter durch die Partei.- Die Ständige enge Verbindung mit Partie. Gegebenenfalls Personalunion zwischen dem Amt obersten Parteirichters und dem des Oberrichters.- d) Der Führergrundsatz in Rechtsfindung.- 1. Er folgt aus der allgemeinen Auffassung vom Richter, der Wesensverwandtschaft seiner Aufgabe mit der umfassenden Aufgabe der Volksführung und aus seiner verfassungsrechtlichen Stellung.- 2. Er ergibt sich als Auswirkung des Persölichkeitsgrundsaßes,der allein verantwortliche und schöpferische Entscheidungen hervorbringt.- e) Der Rechtspfleger.- VI. Der Rechtspfleger.- Er gehört zur Rechtsverwaltung.- VII. Die Berwaltungsgerichtsbarkeit und verwandte Gebiete.- Der Verwaltungsrichter arbeitet in echter Rechtsfindung, jedoch ordnungsdgebunden.- Der Staatsanwalt als Herr des Ermittlungsverfahrens.- Die Sondergestaltung der Gerichtsbarkeit ist auf Notwendige zu beschränken.- Der Wegfall der Vorstellung vom ordentlichen und außerordentlichen Richter.- vom geseßlichen Richter.- VIII. Die Personenfrage.
ISBN-13:
9783642940033
Veröffentl:
1939
Erscheinungsdatum:
01.01.1939
Seiten:
112
Autor:
August Jäger
Gewicht:
209 g
Format:
244x170x7 mm
Sprache:
Deutsch

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